- Grundsätze
- Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen
der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.
- Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen
der Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf vorsätzliches, oder grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners
zurückzuführen.
- Der Auftraggeber ist zugleich Zahlungspflichtiger außer ein Dritter übernimmt die
Zahlungen Dies muss jedoch schriftlich bestätigt werden.
- Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit, ansonsten trägt er die
Kosten der Anschrift Ermittlung.
- Bepflanzung
- Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt,
wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.
- Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem
Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.
Für Pflanzungen, bepflanzte Gefäße oder einzelne Pflanzen, die nicht von uns auf die Grabstätte verbracht wurden, wird keine Haftung übernommen.
- Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich zunächst
auf Sacherfüllung. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen.
- Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z. B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm,
schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht.
Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige örtliche Lagen der Grabstätten (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage
stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.
- Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür
erfolgt nicht.
- Grabpflege
- Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.
- Die gärtnerische Pflege umfasst: in regelmäßigen Abständen das Säubern und Abräumen
der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Gießen und Düngen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.
- Arbeiten am Grabstein und der Steineinfassung (Steinreinigung, Neuverlegung, etc.),
sowie Pflegearbeiten außerhalb der Grabstätte (z.B. Zwischenwege, Trittplatten, Bäume, Sträucher, Wildwuchs von Nachbargräbern usw.) gehören nicht zur Grabpflege.
- Im Rahmen der Grabpflege werden die Bodendecker der Rahmenbepflanzung bei Bedarf
automatisch ergänzt und gesondert in Rechnung gestellt.
- Das Giesen der Grabstätten erfolgt in dem Zeitraum wo die Wasserstellen auf den
Friedhöfen geöffnet sind.
- Sollte auf Grund von Hitze die Entnahme von Wasser auf den Friedhöfen verboten werden
finden keine Gießgänge statt und es erfolgt kein Ersatz bei daraus entstanden Schäden oder Folgearbeiten.
- Bepflanzung und Grabpflege
- Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin oder auch ggf. wenn dringend
notwendig ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:
- Abfahren nicht benötigter Erde;
- Auffüllen der Grabstätte;
- Lieferung von Pflanzerde, Bodenverbesserungsmitteln;
- Winterschutz von Pflanzen;
- Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z. B. Grabschmuck, Transport von Trauergebinden
etc.);
- Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören
(z. B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);
- vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers
oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.
- Für Pflanzen, die auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der
Friedhofsverwaltung von der Grabstätte vorübergehend entfernt werden, wird keinerlei Haftung übernommen.
- Rügefristen
- Alle Arbeiten gelten als abgenommen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem
Abschluss, bei früherer Rechnungsstellung spätestens eine Woche nach derselben, schriftlich beanstandet werden.
- Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlungen
- Der Auftrag zur Grabpflege/Grabbepflanzung ist zeitlich unbegrenzt. Eine Kündigung ist
jederzeit zum Jahresende möglich und muss schriftlich erfolgen.
- Die Grabpflege und Bepflanzung wird in ein oder zweimal im Jahr für das Kalenderjahr
in Rechnung gestellt.
- Außergewöhnliche- oder Einmalleistungen (Auffüllen, Abräumen, Sonderbepflanzungen,
etc.) können jeweils nach erfolgter Durchführung sofort in Rechnung gestellt werden.
- Die Rechnungen sind sofort nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu
begleichen. Auslandsspesen/gebühren sind vom Zahlungspflichtigen zu begleichen. Eine Begleichung durch Bankeinzugsverfahren ist jederzeit möglich und muss vom Auftraggeber schriftlich erteilt
werden.
- Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten
berechnet.
- Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
- Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers
über.
- Bei Jahresverträgen Verträgen sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise nach
Ermessen den geänderten Kosten anzupassen. Inflationsbedingte Preisanpassungen bitten wir zu berücksichtigen.
Eine Preisanpassung erfolgt jeweils nur zu Beginn eines neuen Jahres.
- Bei extremer Hitze und dadruch erheblich mehr Gießgängen kann eine Außergewöhnliche
jährliche Sonderzahlung erfolgen.
Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden. Sie bedürfen aber der
Schriftform.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide das Amtsgericht
Stuttgart
Stand 2020